§ 8 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Jede(r) freiberuflich tätige Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes hat mindestens einen Berufssitz in Österreich zu bestimmen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  3. (4)Absatz 4Die freiberufliche Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ohne Berufssitz ist verboten.
  4. (5)Absatz 5Der Berufssitz ist von den Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  5. (6)Absatz 6Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 6, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
  6. (7)Absatz 7Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß § 8a ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Paragraph 8 a, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
§ 8 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Jede(r) freiberuflich tätige Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes hat mindestens einen Berufssitz in Österreich zu bestimmen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  3. (4)Absatz 4Die freiberufliche Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ohne Berufssitz ist verboten.
  4. (5)Absatz 5Der Berufssitz ist von den Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  5. (6)Absatz 6Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 6, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
  6. (7)Absatz 7Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß § 8a ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Paragraph 8 a, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
§ 8 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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