§ 7a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen§ 7a MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.08.2024
Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen§ 7a MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

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