§ 7 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 § 7 MTD-Gumschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.08.2024
Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 § 7 MTD-Gumschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden seit 31.08.2024 weggefallen.

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