§ 6e MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. 1.Ziffer eins„bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

§ 6e MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. 1.Ziffer eins„bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

§ 6e MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten