§ 79 MMHmG (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999
§ 79 MMHmG (1weggefallen) Personen, die einen Qualifikationsnachweis

1.

im physiotherapeutischen Dienst oder

2.

als Heilmasseur

erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).

(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Absseit 21.02.2015 weggefallen. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 20.02.2015
§ 79 MMHmG (1weggefallen) Personen, die einen Qualifikationsnachweis

1.

im physiotherapeutischen Dienst oder

2.

als Heilmasseur

erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).

(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Absseit 21.02.2015 weggefallen. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten