§ 79 MMHmG (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die einen Qualifikationsnachweis
    1. 1.Ziffer einsim physiotherapeutischen Dienst oder
    2. 2.Ziffer 2als Heilmasseur
    erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994).
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.Unbeschadet Paragraph 23, Absatz 2, GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Absatz eins, bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.
§ 79 MMHmG (weggefallen) seit 21.02.2015 weggefallen.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 20.02.2015
  1. (1)Absatz einsPersonen, die einen Qualifikationsnachweis
    1. 1.Ziffer einsim physiotherapeutischen Dienst oder
    2. 2.Ziffer 2als Heilmasseur
    erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994).
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.Unbeschadet Paragraph 23, Absatz 2, GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Absatz eins, bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.
§ 79 MMHmG (weggefallen) seit 21.02.2015 weggefallen.

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