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(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
1. | ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, | |||||||||
3. | ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und | |||||||||
4. | der Berufsausweis (§ 49). |
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.
(3) Eine Untersagung gemäß Abs(Anm. 2 kann: aufgehoben durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im jeweiligen Land angefochten werden.BGBl. I Nr. 80/2013)
(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur gemäß § 46a ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
1. | ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, | |||||||||
3. | ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und | |||||||||
4. | der Berufsausweis (§ 49). |
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.
(3) Eine Untersagung gemäß Abs(Anm. 2 kann: aufgehoben durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im jeweiligen Land angefochten werden.BGBl. I Nr. 80/2013)
(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur gemäß § 46a ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.