§ 36 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder

4.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder

5.

zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 24.06.2006 bis 30.06.2018

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder

4.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder

5.

zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

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