§ 36 MMHmG Berufsberechtigung – Heilmasseur

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

  1. 1.Ziffer einseigenberechtigt sind,
  2. 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  3. 2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  4. 3.Ziffer 3über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
  5. 4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen odereinen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 38,, 39 und 41) erbringen oder
  6. 5.Ziffer 5zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 24.06.2006 bis 30.06.2018
§ 36.Paragraph 36,

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

  1. 1.Ziffer einseigenberechtigt sind,
  2. 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  3. 2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  4. 3.Ziffer 3über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
  5. 4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen odereinen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 38,, 39 und 41) erbringen oder
  6. 5.Ziffer 5zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

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