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Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die
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2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder | |||||||||
4. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder | |||||||||
5. | zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind. |
Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die
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2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder | |||||||||
4. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder | |||||||||
5. | zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind. |