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(2) Die Ausbildung besteht
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(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (§ 24) zu absolvieren.
(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.
(2) Die Ausbildung besteht
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(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (§ 24) zu absolvieren.
(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.