§ 7 MMHmG (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999
Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass

1.

durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde,

2.

eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder exuell missbraucht worden ist,

3.

ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,

so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.

§ 7 MMHmG seit 29.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 01.04.2003 bis 29.10.2019
Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass

1.

durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde,

2.

eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder exuell missbraucht worden ist,

3.

ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,

so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.

§ 7 MMHmG seit 29.10.2019 weggefallen.

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