§ 3 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber

1.

der behandelten Person,

2.

der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und

3.

der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäßAnm.: Abs. 1 zum Zwecke der Dokumentation berechtigt2 aufgehoben durch Art. Personen gemäß Abs. 1 haben das Recht auf Einsicht29 Z 3, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.BGBl. I Nr. 37/2018)

(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.

(Anm.: Abs. 4) Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten aufgehoben durch den Dienstgeber bzwArt. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen.29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)

(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.04.2003 bis 24.05.2018

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber

1.

der behandelten Person,

2.

der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und

3.

der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäßAnm.: Abs. 1 zum Zwecke der Dokumentation berechtigt2 aufgehoben durch Art. Personen gemäß Abs. 1 haben das Recht auf Einsicht29 Z 3, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.BGBl. I Nr. 37/2018)

(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.

(Anm.: Abs. 4) Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten aufgehoben durch den Dienstgeber bzwArt. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen.29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)

(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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