§ 7 KMATG Gerichtliche Strafbestimmungen

Kriegsmaterialgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsKriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder
    2. 2.Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder
    3. 3.Ziffer 3durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder
    4. 4.Ziffer 4Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt,Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nicht erfüllt,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
  3. (2a)Absatz 2 aWer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2, bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. (3)Absatz 3Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamtzur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamtzur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Absatz eins, oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsKriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder
    2. 2.Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder
    3. 3.Ziffer 3durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder
    4. 4.Ziffer 4Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt,Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nicht erfüllt,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
  3. (2a)Absatz 2 aWer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2, bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. (3)Absatz 3Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamtzur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamtzur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Absatz eins, oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

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