§ 5 KMATG Ausnahmen

Kriegsmaterialgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.Eine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
  2. (2)Absatz 2DieEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr vonDieEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Absatz eins, angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
    1. 1.Ziffer einsKriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
    2. 2.Ziffer 2Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung Ausstellung, oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (Paragraph 3, Absatz eins,) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  4. (2a)Absatz 2 aEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wennEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, wenn
    1. 1.Ziffer einseine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
      1. a)Litera aim Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oderim Sinne des Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 7, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, oder
      2. b)Litera bim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,, oder
      3. c)Litera cim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,, oder
      4. d)Litera dim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, oder
      5. e)Litera edas hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in Litera b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
      handelt.
  5. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer 2, handelt.

Stand vor dem 29.06.2012

In Kraft vom 01.07.2001 bis 29.06.2012
  1. (1)Absatz einsEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.Eine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
  2. (2)Absatz 2DieEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr vonDieEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Absatz eins, angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
    1. 1.Ziffer einsKriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
    2. 2.Ziffer 2Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung Ausstellung, oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (Paragraph 3, Absatz eins,) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  4. (2a)Absatz 2 aEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wennEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, wenn
    1. 1.Ziffer einseine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
      1. a)Litera aim Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oderim Sinne des Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 7, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, oder
      2. b)Litera bim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,, oder
      3. c)Litera cim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,, oder
      4. d)Litera dim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, oder
      5. e)Litera edas hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in Litera b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
      handelt.
  5. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer 2, handelt.

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