§ 42c KAKuG (weggefallen)

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
    2. 2.Ziffer 2die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
    3. 3.Ziffer 3die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
    4. 4.Ziffer 4die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
    5. 5.Ziffer 5eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen der Qualitätssicherung,
    7. 7.Ziffer 7die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
    8. 8.Ziffer 8das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
    9. 9.Ziffer 9Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
  3. (3)Absatz 3Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
§ 42c KAKuG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.04.2002 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
    2. 2.Ziffer 2die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
    3. 3.Ziffer 3die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
    4. 4.Ziffer 4die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
    5. 5.Ziffer 5eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen der Qualitätssicherung,
    7. 7.Ziffer 7die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
    8. 8.Ziffer 8das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
    9. 9.Ziffer 9Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
  3. (3)Absatz 3Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
§ 42c KAKuG seit 31.12.2019 weggefallen.

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