§ 42c KAKuG (weggefallen)

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln§ 42c KAKuG seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

1.

Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,

2.

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

3.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,

4.

die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

5.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,

6.

Maßnahmen der Qualitätssicherung,

7.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

8.

das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und

9.

Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(2) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.

(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.04.2002 bis 31.12.2019
(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln§ 42c KAKuG seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

1.

Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,

2.

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

3.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,

4.

die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

5.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,

6.

Maßnahmen der Qualitätssicherung,

7.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

8.

das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und

9.

Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(2) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.

(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

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