§ 734 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Auf diese Art wird eine ErbschaftVerlassenschaft nicht nur dann getheiletgeteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern, oder entferntere NachkömmlingeNachkommen mit nähern Nachkömmlingennäheren Nachkommen des ErblassersVerstorbenen zusammen treffen;, sondern auch dann, wenn die ErbschaftVerlassenschaft bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern; oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu theilenteilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenenKind hinterlassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenenhinterlassenen Urenkel, ihrer seyn viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hättenhätte, wenn siees oder er am Leben geblieben wärenwäre.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Auf diese Art wird eine ErbschaftVerlassenschaft nicht nur dann getheiletgeteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern, oder entferntere NachkömmlingeNachkommen mit nähern Nachkömmlingennäheren Nachkommen des ErblassersVerstorbenen zusammen treffen;, sondern auch dann, wenn die ErbschaftVerlassenschaft bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern; oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu theilenteilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenenKind hinterlassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenenhinterlassenen Urenkel, ihrer seyn viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hättenhätte, wenn siees oder er am Leben geblieben wärenwäre.