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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.