§ 2 IVF-FG IVF-Fonds

IVF-Fonds-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.

(2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.

(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Abs. 2 hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.

(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 14.01.2010 bis 23.02.2015

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.

(2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.

(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Abs. 2 hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.

(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten