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(1) Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden isteiner der in § 757 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder wenn niemandAusschlagung der Erbschaft kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Erbschaft erwirbtPflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.
(2) Wenn aber einer der in § 757 angeführten Personen aus anderen Gründen kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zusteht und an ihrer Stelle auch keine Nachkommen den Pflichtteil erhalten, fällterhöhen sich die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheimPflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten anteilig; die §§ 733 und 734 sind anzuwenden.
(1) Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden isteiner der in § 757 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder wenn niemandAusschlagung der Erbschaft kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Erbschaft erwirbtPflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.
(2) Wenn aber einer der in § 757 angeführten Personen aus anderen Gründen kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zusteht und an ihrer Stelle auch keine Nachkommen den Pflichtteil erhalten, fällterhöhen sich die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheimPflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten anteilig; die §§ 733 und 734 sind anzuwenden.