§ 8c ISG

Impfschadengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 8 c, (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 Sitzung Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 Euro zu erhöhen.Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 Euro zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 25, des Heeresversorgungsgesetzes.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 8 c, (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 Sitzung Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 Euro zu erhöhen.Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 Euro zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 25, des Heeresversorgungsgesetzes.

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