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Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. | des | |||||||||
2. | des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder | |||||||||
| einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder | |||||||||
4. | des | |||||||||
5. | des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975, | |||||||||
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. |
Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. | des | |||||||||
2. | des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder | |||||||||
| einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder | |||||||||
4. | des | |||||||||
5. | des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975, | |||||||||
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. |