§ 1 ISG

Impfschadengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2022 bis 31.12.9999

Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

1.

des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungendie Impfpflicht gegen PockenCOVID-19 (BlatternCOVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. Nr. 156/1948BGBl. I Nr. 4/2022, oder

2.

des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

23.

einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

3. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

4.

des § 5 § 3 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche GrenzkontrolleAusnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 15/1975BGBl. Nr. 563/1978, oder

5.

des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

Stand vor dem 04.02.2022

In Kraft vom 01.01.1981 bis 04.02.2022

Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

1.

des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungendie Impfpflicht gegen PockenCOVID-19 (BlatternCOVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. Nr. 156/1948BGBl. I Nr. 4/2022, oder

2.

des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

23.

einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

3. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

4.

des § 5 § 3 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche GrenzkontrolleAusnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 15/1975BGBl. Nr. 563/1978, oder

5.

des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

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