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Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichttheil ganz, oder größten Theils seinen Kindern entgehen würde:; so(1) Die Enterbung kann ihm der Pflichttheil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogenwiderrufen werden, daß solcherund zwar ausdrücklich oder stillschweigend durch die nachträgliche letztwillige Bedenkung des vorher Enterbten oder durch den Kindern des Notherben zugewendet werdeWiderruf der letztwilligen Verfügung, welche die Enterbung anordnet.
(2) Konnte der Verstorbene die Enterbung auf Grund fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen, so ist die Enterbung unwirksam, wenn der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er dem Enterbten verziehen hat.
Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichttheil ganz, oder größten Theils seinen Kindern entgehen würde:; so(1) Die Enterbung kann ihm der Pflichttheil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogenwiderrufen werden, daß solcherund zwar ausdrücklich oder stillschweigend durch die nachträgliche letztwillige Bedenkung des vorher Enterbten oder durch den Kindern des Notherben zugewendet werdeWiderruf der letztwilligen Verfügung, welche die Enterbung anordnet.
(2) Konnte der Verstorbene die Enterbung auf Grund fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen, so ist die Enterbung unwirksam, wenn der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er dem Enterbten verziehen hat.