§ 775 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein Notherbe(1) Hat der Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten wegen eines bestimmten Verhaltens, welcher ohnedas keinen Enterbungsgrund darstellt, ausdrücklich oder stillschweigend enterbt, so wird vermutet, dass er ihn auf den Pflichtteil setzen und nicht mit einem Erbteil bedenken wollte.

(2) Wenn der Verstorbene Kinder und deren Nachkommen hatte, von deren Geburt er bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht wusste, wird vermutet, dass er ihnen letztwillig etwas zukommen lassen wollte. Hatte er daneben noch andere Kinder, so wird vermutet, dass er das ihm nicht bekannte Kind zumindest gleich bedacht hätte wie das am mindesten bedachte Kind. Wenn das ihm nicht bekannte Kind sein einziges war, gilt die in den §§. 768 – 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt wordenletztwillige Verfügung als widerrufen, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; undes sei denn, wenn erdass der Verstorbene diese Verfügung auch in dem reinen Betrage des Pflichttheiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordernKenntnis von seinem Kind errichtet hätte.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein Notherbe(1) Hat der Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten wegen eines bestimmten Verhaltens, welcher ohnedas keinen Enterbungsgrund darstellt, ausdrücklich oder stillschweigend enterbt, so wird vermutet, dass er ihn auf den Pflichtteil setzen und nicht mit einem Erbteil bedenken wollte.

(2) Wenn der Verstorbene Kinder und deren Nachkommen hatte, von deren Geburt er bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht wusste, wird vermutet, dass er ihnen letztwillig etwas zukommen lassen wollte. Hatte er daneben noch andere Kinder, so wird vermutet, dass er das ihm nicht bekannte Kind zumindest gleich bedacht hätte wie das am mindesten bedachte Kind. Wenn das ihm nicht bekannte Kind sein einziges war, gilt die in den §§. 768 – 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt wordenletztwillige Verfügung als widerrufen, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; undes sei denn, wenn erdass der Verstorbene diese Verfügung auch in dem reinen Betrage des Pflichttheiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordernKenntnis von seinem Kind errichtet hätte.