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Wenn aus mehrern Kindern(1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, deren Daseynwenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Erblasser bekannt warTod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wirdwie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
(2) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
(3) Die §§ 773 und 774 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung; sodie Pflichtteilsminderung kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordernauch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.
Wenn aus mehrern Kindern(1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, deren Daseynwenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Erblasser bekannt warTod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wirdwie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
(2) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
(3) Die §§ 773 und 774 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung; sodie Pflichtteilsminderung kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordernauch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.