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Wenn(1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer derVerstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§§ 768§ 757. – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig), wirklich gemacht hat; so wird, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehender Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.
Wenn(1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer derVerstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§§ 768§ 757. – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig), wirklich gemacht hat; so wird, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehender Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.