§ 782 ABGB Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn(1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer derVerstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§§ 768§ 757. – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig), wirklich gemacht hat; so wird, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.

(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehender Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn(1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer derVerstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§§ 768§ 757. – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig), wirklich gemacht hat; so wird, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.

(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehender Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.