§ 782 ABGB Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 782,

Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer der in den §§ 768. – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen. Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer der in den Paragraphen 768, – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.

  1. (1)Absatz einsAuf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (Paragraph 757,), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
Paragraph 782,

Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer der in den §§ 768. – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen. Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer der in den Paragraphen 768, – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.

  1. (1)Absatz einsAuf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (Paragraph 757,), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.