§ 25 HeizKG Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des WärmeverbrauchsEnergieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (§ 5 Abs. 1);Vorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des WärmeverbrauchsEnergieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. 2.Ziffer 2Aufteilung der gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (§ 5 Abs. 1, §§ 10 bis 13);Aufteilung der gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 13);
    3. 3.Ziffer 3Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (§ 5 Abs. 2);Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (Paragraph 5, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (§ 6 Abs. 1 und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (§ 6 Abs. 3);Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (Paragraph 6, Absatz eins und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (Paragraph 6, Absatz 3,);
    5. 5.Ziffer 5Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1);Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,);
    6. 5.Ziffer 5Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (§ 7 Abs. 1);Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,);
    7. 6.Ziffer 6Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (§ 9);Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (Paragraph 9,);
    8. 7.Ziffer 7Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche (§ 11 Abs. 2);Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche (Paragraph 11, Absatz 2,);
    9. 8.Ziffer 8Legung der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);Legung der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
    10. 8a.Ziffer 8 aÜberprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
    11. 9.Ziffer 9Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (§ 23 Abs. 1);Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 23, Absatz eins,);
    12. 10.Ziffer 10Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (§ 29 Abs. 5).Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (Paragraph 29, Absatz 5,).
  2. (2)Absatz 2In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 37, Absatz 3 und 4 und die Paragraphen 39,, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem WärmeabnehmerAbnehmer als auch vom WärmeabgeberAbgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Abs. 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der WärmeabrechnungAbrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Abs. 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger WärmeerzeugerVersorger im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Abs. 1 Z 8 auch Parteistellung zu. In den in Abs. 1 Z 8 und 8a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (§ 24b Abs. 1) gestellt werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem WärmeabnehmerAbnehmer als auch vom WärmeabgeberAbgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Absatz eins, sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der WärmeabrechnungAbrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger WärmeerzeugerVersorger im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, auch Parteistellung zu. In den in Absatz eins, Ziffer 8 und 8a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (Paragraph 24 b, Absatz eins,) gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Verfahren nach Abs. 1 Z 2, 3, 6, 8 oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in § 21 Abs. 6 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.Wird ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 8 oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in Paragraph 21, Absatz 6, angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
  5. (5)Absatz 5Der BundesministerDie Bundesministerin für wirtschaftliche AngelegenheitenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung für verbindlich erklärte ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsfür die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 undfür die Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 5, und
    2. 2.Ziffer 2für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2
    festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Der BundesministerDie Bundesministerin für wirtschaftliche AngelegenheitenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Justiz durch Verordnung vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsFormblätter für die in Abs. 1 genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;Formblätter für die in Absatz eins, genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;
    2. 2.Ziffer 2Formblätter für nach § 8 zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.Formblätter für nach Paragraph 8, zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.
  7. (7)Absatz 7Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Abs. 6 Z 1 zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des § 37 Abs. 3 MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Absatz 6, Ziffer eins, zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.04.2009 bis 04.06.2021
  1. (1)Absatz einsÜber Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des WärmeverbrauchsEnergieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (§ 5 Abs. 1);Vorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des WärmeverbrauchsEnergieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. 2.Ziffer 2Aufteilung der gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (§ 5 Abs. 1, §§ 10 bis 13);Aufteilung der gesamten Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 13);
    3. 3.Ziffer 3Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (§ 5 Abs. 2);Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (Paragraph 5, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (§ 6 Abs. 1 und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (§ 6 Abs. 3);Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (Paragraph 6, Absatz eins und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (Paragraph 6, Absatz 3,);
    5. 5.Ziffer 5Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1);Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,);
    6. 5.Ziffer 5Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (§ 7 Abs. 1);Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,);
    7. 6.Ziffer 6Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (§ 9);Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (Paragraph 9,);
    8. 7.Ziffer 7Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche (§ 11 Abs. 2);Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche (Paragraph 11, Absatz 2,);
    9. 8.Ziffer 8Legung der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);Legung der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
    10. 8a.Ziffer 8 aÜberprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
    11. 9.Ziffer 9Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (§ 23 Abs. 1);Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 23, Absatz eins,);
    12. 10.Ziffer 10Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (§ 29 Abs. 5).Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (Paragraph 29, Absatz 5,).
  2. (2)Absatz 2In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 37, Absatz 3 und 4 und die Paragraphen 39,, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem WärmeabnehmerAbnehmer als auch vom WärmeabgeberAbgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Abs. 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der WärmeabrechnungAbrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Abs. 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger WärmeerzeugerVersorger im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Abs. 1 Z 8 auch Parteistellung zu. In den in Abs. 1 Z 8 und 8a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (§ 24b Abs. 1) gestellt werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem WärmeabnehmerAbnehmer als auch vom WärmeabgeberAbgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Absatz eins, sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der WärmeabrechnungAbrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger WärmeerzeugerVersorger im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, auch Parteistellung zu. In den in Absatz eins, Ziffer 8 und 8a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (Paragraph 24 b, Absatz eins,) gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Verfahren nach Abs. 1 Z 2, 3, 6, 8 oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in § 21 Abs. 6 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.Wird ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 8 oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in Paragraph 21, Absatz 6, angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
  5. (5)Absatz 5Der BundesministerDie Bundesministerin für wirtschaftliche AngelegenheitenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung für verbindlich erklärte ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsfür die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 undfür die Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 5, und
    2. 2.Ziffer 2für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2
    festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Der BundesministerDie Bundesministerin für wirtschaftliche AngelegenheitenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Justiz durch Verordnung vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsFormblätter für die in Abs. 1 genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;Formblätter für die in Absatz eins, genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;
    2. 2.Ziffer 2Formblätter für nach § 8 zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.Formblätter für nach Paragraph 8, zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.
  7. (7)Absatz 7Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Abs. 6 Z 1 zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des § 37 Abs. 3 MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Absatz 6, Ziffer eins, zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.

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