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Legende:
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Soweit ein WärmeabnehmerAbnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber als genehmigt.
Soweit ein WärmeabnehmerAbnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber als genehmigt.