§ 24 HeizKG

Heizkostenabrechnungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

Soweit ein WärmeabnehmerAbnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber als genehmigt.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

Soweit ein WärmeabnehmerAbnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber als genehmigt.

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