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(1) Ergibt sich vor dem Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der WärmeabgeberAbgeber allen betroffenen WärmeabnehmernAbnehmern(Anm. 1) binnen vier Wochen nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.
(2) Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist zu bezahlen.
(3) Ergibt sich aus der Berichtigung für keinen der WärmeabnehmerAbnehmer eine Abweichung von mehr als 5 vH von den auf ihn gemäß der Abrechnung entfallenden Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, so kann der WärmeabgeberAbgeber die Berichtigung auch erst bei der nächsten Abrechnung vornehmen.
(______________________
Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 22 Abs. 1 und 3, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)
(1) Ergibt sich vor dem Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der WärmeabgeberAbgeber allen betroffenen WärmeabnehmernAbnehmern(Anm. 1) binnen vier Wochen nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.
(2) Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist zu bezahlen.
(3) Ergibt sich aus der Berichtigung für keinen der WärmeabnehmerAbnehmer eine Abweichung von mehr als 5 vH von den auf ihn gemäß der Abrechnung entfallenden Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten, so kann der WärmeabgeberAbgeber die Berichtigung auch erst bei der nächsten Abrechnung vornehmen.
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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 22 Abs. 1 und 3, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)