§ 20 HeizKG Durchsetzung der Abrechnung

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der WärmeabgeberAbgeber auf Antrag eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 €10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden. Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der WärmeabgeberAbgeber auf Antrag eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 €10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 04.06.2021
§ 20.Paragraph 20,

Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der WärmeabgeberAbgeber auf Antrag eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 €10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden. Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der WärmeabgeberAbgeber auf Antrag eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 €10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

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