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(1) Der WärmeabgeberAbgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
(2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
(3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die WärmeabnehmerAbnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.
(______________________
Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 19 Abs. 3, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)
(1) Der WärmeabgeberAbgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
(2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
(3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die WärmeabnehmerAbnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.
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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 19 Abs. 3, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)