§ 15 HeizKG Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) oder auch nur eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen. Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) oder auch nur eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021
§ 15.Paragraph 15,

Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) oder auch nur eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen. Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) oder auch nur eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen.

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