§ 4 HeizKG

Heizkostenabrechnungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.

(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die

1.

mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder

2.

mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen WärmeerzeugerVersorger mit Zustimmung der WärmeabnehmerAbnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,

richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.01.1994 bis 04.06.2021

(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.

(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die

1.

mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder

2.

mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen WärmeerzeugerVersorger mit Zustimmung der WärmeabnehmerAbnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,

richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten