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(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die
1. | mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder | |||||||||
2. | mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen | |||||||||
richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame |
(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die
1. | mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder | |||||||||
2. | mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen | |||||||||
richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame |