Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. | Wärme | |||||||||
1a. | Kälte die Energie zur | |||||||||
2. | gemeinsame | |||||||||
3. |
| |||||||||
a) | eine gemeinsame | |||||||||
b) | Wärme oder Kälte vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die | |||||||||
4. |
| |||||||||
a) | als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst | |||||||||
b) | als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder | |||||||||
c) | als Wohnungseigentümer | |||||||||
nutzt; | ||||||||||
5. | Nutzungsobjekte | |||||||||
6. |
| |||||||||
a) | jedenfalls die Nutzfläche im Sinne des § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 des | |||||||||
b) | die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen | |||||||||
7. | wirtschaftliche Einheit | |||||||||
8. |
| |||||||||
9. | Energiekosten | |||||||||
10. | sonstige Kosten des Betriebes | |||||||||
11. | Verbrauchsanteile | |||||||||
12. | Stand der Technik | |||||||||
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. | Wärme | |||||||||
1a. | Kälte die Energie zur | |||||||||
2. | gemeinsame | |||||||||
3. |
| |||||||||
a) | eine gemeinsame | |||||||||
b) | Wärme oder Kälte vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die | |||||||||
4. |
| |||||||||
a) | als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst | |||||||||
b) | als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder | |||||||||
c) | als Wohnungseigentümer | |||||||||
nutzt; | ||||||||||
5. | Nutzungsobjekte | |||||||||
6. |
| |||||||||
a) | jedenfalls die Nutzfläche im Sinne des § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 des | |||||||||
b) | die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen | |||||||||
7. | wirtschaftliche Einheit | |||||||||
8. |
| |||||||||
9. | Energiekosten | |||||||||
10. | sonstige Kosten des Betriebes | |||||||||
11. | Verbrauchsanteile | |||||||||
12. | Stand der Technik | |||||||||