§ 40 HebG Wirkungskreis

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.
  2. (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsFühren eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
    2. 2.Ziffer 2Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16 ;,
    3. 2a.Ziffer 2 aEntziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 22,, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 b, ;,
    4. 3.Ziffer 3Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 12,, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 21 ;,
    5. 4.Ziffer 4Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
    6. 5.Ziffer 5Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
    7. 6.Ziffer 6Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
    8. 7.Ziffer 7Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
    9. 8.Ziffer 8Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
    10. 8a.Ziffer 8 aSorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;
    11. 9.Ziffer 9Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Österreichische Hebammengremium hat
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich unddie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
    2. 2.Ziffer 2die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereichdie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich
    wahrzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 25, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  5. (4)Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen AufgabenDas Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
    1. 1.Ziffer einspersönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
    2. 2.Ziffer 2öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.02.2016 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.
  2. (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsFühren eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
    2. 2.Ziffer 2Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16 ;,
    3. 2a.Ziffer 2 aEntziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 22,, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 b, ;,
    4. 3.Ziffer 3Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 12,, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 21 ;,
    5. 4.Ziffer 4Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
    6. 5.Ziffer 5Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
    7. 6.Ziffer 6Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
    8. 7.Ziffer 7Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
    9. 8.Ziffer 8Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
    10. 8a.Ziffer 8 aSorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;
    11. 9.Ziffer 9Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Österreichische Hebammengremium hat
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich unddie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
    2. 2.Ziffer 2die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereichdie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich
    wahrzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 25, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  5. (4)Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen AufgabenDas Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
    1. 1.Ziffer einspersönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
    2. 2.Ziffer 2öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.

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