§ 40 HebG Wirkungskreis

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

2a.

Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;

3.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

8a.

Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

wahrzunehmen.

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(Anm.: Abs. 4) Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 165/1999BGBl. I Nr. 37/2018, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben)

1.

persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

2.

öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.02.2016 bis 24.05.2018

(1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

2a.

Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;

3.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

8a.

Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

wahrzunehmen.

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(Anm.: Abs. 4) Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 165/1999BGBl. I Nr. 37/2018, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben)

1.

persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

2.

öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.

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