§ 25 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHebammenakademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen Fachabteilungen besitzen und über eine zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendige Personal- und Sachausstattung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung und Führung einer Hebammenakademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2das für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
    3. 3.Ziffer 3das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt ist unddas Erfordernis gemäß Absatz eins, erfüllt ist und
    4. 4.Ziffer 4die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 24 erlangen können.die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 24, erlangen können.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 25 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
  1. (1)Absatz einsHebammenakademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen Fachabteilungen besitzen und über eine zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendige Personal- und Sachausstattung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung und Führung einer Hebammenakademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2das für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
    3. 3.Ziffer 3das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt ist unddas Erfordernis gemäß Absatz eins, erfüllt ist und
    4. 4.Ziffer 4die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 24 erlangen können.die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 24, erlangen können.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 25 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

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