§ 25 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
§ 25 HebG (1weggefallen) Hebammenakademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen Fachabteilungen besitzen und über eine zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendige Personal- und Sachausstattung verfügenseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die Errichtung und Führung einer Hebammenakademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

1.

die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2.

das für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt ist und

4.

die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 24 erlangen können.

(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
§ 25 HebG (1weggefallen) Hebammenakademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen Fachabteilungen besitzen und über eine zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendige Personal- und Sachausstattung verfügenseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die Errichtung und Führung einer Hebammenakademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

1.

die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2.

das für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt ist und

4.

die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 24 erlangen können.

(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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