§ 18 HebG Berufsausübung

Hebammengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Eine BerufsausübungDie Ausübung des Hebammenberufs kann

  1. 1.Ziffer einsfreiberuflich und/oder
  2. 2.Ziffer 2im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und/oder
  3. 3.Ziffer 3im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung und/oder
  4. 4.Ziffer 4im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und/oder
  5. 5.Ziffer 5im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998
freiberuflich und/oder im Dienstverhältnis erfolgen.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 02.08.2017
§ 18.Paragraph 18,

Eine BerufsausübungDie Ausübung des Hebammenberufs kann

  1. 1.Ziffer einsfreiberuflich und/oder
  2. 2.Ziffer 2im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und/oder
  3. 3.Ziffer 3im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung und/oder
  4. 4.Ziffer 4im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und/oder
  5. 5.Ziffer 5im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998
freiberuflich und/oder im Dienstverhältnis erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten