§ 9 HebG

Hebammengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Freipraktizierende Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere

1.

persönliche Daten,

2.

geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,

3.

Angaben über die Geburt,

4.

Angaben über das Wochenbett und

5.

Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden Fassung

erforderlichen Daten

zu enthalten.

(2) DieFreiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

Stand vor dem 24.10.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 24.10.2013

(1) Freipraktizierende Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere

1.

persönliche Daten,

2.

geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,

3.

Angaben über die Geburt,

4.

Angaben über das Wochenbett und

5.

Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden Fassung

erforderlichen Daten

zu enthalten.

(2) DieFreiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten