§ 13 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangsjeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Österreichische Statistische Zentralamtdie Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2004

§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangsjeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Österreichische Statistische Zentralamtdie Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen.

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