§ 10 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 10. Beim Österreichischen Statistischen ZentralamtBei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfaßt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2004

§ 10. Beim Österreichischen Statistischen ZentralamtBei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfaßt.

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