§ 8 HStG 1995 (weggefallen)

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden:

  1. a)Litera adie endgültige Versendung;
  2. b)Litera bdie vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
  3. c)Litera cdie Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;
  4. d)Litera dder endgültige Eingang;
  5. e)Litera eder vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
  6. f)Litera fder Wiedereingang nach wirtschaftlicher Lohnveredelung.“
§ 8 HStG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 05.12.1998 bis 31.12.2021
Paragraph 8,

Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden:

  1. a)Litera adie endgültige Versendung;
  2. b)Litera bdie vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
  3. c)Litera cdie Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;
  4. d)Litera dder endgültige Eingang;
  5. e)Litera eder vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
  6. f)Litera fder Wiedereingang nach wirtschaftlicher Lohnveredelung.“
§ 8 HStG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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