§ 27 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, betraut.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 10.01.1998 bis 10.08.2001

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, betraut.

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