§ 22 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

Über Art. 24 Verordnung (1EG) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten1071/09 und Art.

11 Verordnung (2EG) (AnmNr.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2001)

(3) Weitergehende 1072/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 11.08.2001 bis 13.02.2013

Über Art. 24 Verordnung (1EG) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten1071/09 und Art.

11 Verordnung (2EG) (AnmNr.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2001)

(3) Weitergehende 1072/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.

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