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Das Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F Z 4 ist unverzüglichund Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Wegfall einerEintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, BGBl. I Nr. 163/1999,Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.
Das Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F Z 4 ist unverzüglichund Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Wegfall einerEintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, BGBl. I Nr. 163/1999,Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.