§ 8 GWR-Gesetz Anonymisierung von personenbezogenen Daten

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Das Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F Z 4 ist unverzüglichund Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Wegfall einerEintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, BGBl. I Nr. 163/1999,Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2009

Das Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F Z 4 ist unverzüglichund Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Wegfall einerEintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, BGBl. I Nr. 163/1999,Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.

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