§ 4 GWR-Gesetz Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Daten für das Register gemäß Paragraph 3, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
    2. 2.Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und bei den BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sindanfallen;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Ziffer eins,, 2 und 6 und, Abschnitt F sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und bei den BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sindanfallen;
    3. 3.Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
    4. 4.Ziffer 4die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer eins,, 8 und 9 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
    5. 4.Ziffer 4die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer eins,, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Ziffer 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    6. 5.Ziffer 5die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 7 8und 8) durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oderund durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeHeranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (Paragraph 3, Ziffer 7 und 8,) durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetzdes Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, oderund durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeHeranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    7. 6.Ziffer 6die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer 12, der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.;
    8. 7.Ziffer 7die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4,), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.Soweit Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
  3. (3)Absatz 3Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
  1. (3)Absatz 3Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.
  2. (4)Absatz 4Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.Für Zwecke gemäß Absatz 3, hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Daten für das Register gemäß Paragraph 3, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
    2. 2.Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und bei den BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sindanfallen;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Ziffer eins,, 2 und 6 und, Abschnitt F sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und bei den BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sindanfallen;
    3. 3.Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
    4. 4.Ziffer 4die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer eins,, 8 und 9 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
    5. 4.Ziffer 4die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer eins,, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Ziffer 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    6. 5.Ziffer 5die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 7 8und 8) durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oderund durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeHeranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (Paragraph 3, Ziffer 7 und 8,) durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetzdes Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, oderund durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeHeranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    7. 6.Ziffer 6die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer 12, der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.;
    8. 7.Ziffer 7die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4,), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.Soweit Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
  3. (3)Absatz 3Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
  1. (3)Absatz 3Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.
  2. (4)Absatz 4Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.Für Zwecke gemäß Absatz 3, hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

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