§ 4 GWR-Gesetz

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;

2.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und bei den BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sindanfallen;

3.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;

4.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 913 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeVerwaltungsdaten bei den Gemeinden;

5.

die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 7 8und 8) durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oderund durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeHeranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

6.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.;

7.

die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch

Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.

(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2009

(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;

2.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und bei den BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sindanfallen;

3.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;

4.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 913 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeVerwaltungsdaten bei den Gemeinden;

5.

die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 7 8und 8) durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oderund durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die GemeindeHeranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

6.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.;

7.

die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch

Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.

(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

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