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(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. | die Merkmale gemäß | |||||||||
2. | die Merkmale gemäß | |||||||||
3. | die Merkmale gemäß | |||||||||
4. | die Merkmale gemäß | |||||||||
5. | die Merkmale | |||||||||
6. | die Merkmale gemäß | |||||||||
7. | die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen. |
(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch
Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.
(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. | die Merkmale gemäß | |||||||||
2. | die Merkmale gemäß | |||||||||
3. | die Merkmale gemäß | |||||||||
4. | die Merkmale gemäß | |||||||||
5. | die Merkmale | |||||||||
6. | die Merkmale gemäß | |||||||||
7. | die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen. |
(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch
Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.
(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.