§ 2 FMG 1999 Begriffsbestimmungen

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

„Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

2.

„Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“):

Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;

3.

„Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

4.

„Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;

5.

„Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“:

Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;

6.

„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“:

Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze, die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

7. „Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4) zugelassene Erzeugnisse;

87.

„Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

8.

„Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;

9.

TrägerstoffWartezeit“: technische Hilfsstoffe oder FuttermittelZeitraum, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werdender zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

10. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

1110.

„Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern;

11.

„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

12.

VertragsstaatenDrittländer“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über denweder Mitgliedstaaten der Europäischen WirtschaftsraumUnion noch Vertragsstaaten sind;

13.

DrittländerKommission“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sindEuropäische Kommission;

14. „Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;

1514.

„Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

15.

„Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;

16.

NutztiereHeimtiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tierealle Tierarten, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisseüblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;

17.

HeimtiereUnerwünschte Stoffe“: alle TierartenStoffe, die üblicherweise von Menschen gefüttertin Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder gehalten, aber nicht verzehrt werdenmenschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;

18.

UnerwünschteVerbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken könnennicht verwendet werden dürfen;

19. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;

2019.

„Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 24.07.1999 bis 20.06.2013

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

„Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

2.

„Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“):

Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;

3.

„Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

4.

„Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;

5.

„Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“:

Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;

6.

„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“:

Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze, die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

7. „Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4) zugelassene Erzeugnisse;

87.

„Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

8.

„Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;

9.

TrägerstoffWartezeit“: technische Hilfsstoffe oder FuttermittelZeitraum, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werdender zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

10. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

1110.

„Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern;

11.

„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

12.

VertragsstaatenDrittländer“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über denweder Mitgliedstaaten der Europäischen WirtschaftsraumUnion noch Vertragsstaaten sind;

13.

DrittländerKommission“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sindEuropäische Kommission;

14. „Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;

1514.

„Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

15.

„Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;

16.

NutztiereHeimtiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tierealle Tierarten, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisseüblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;

17.

HeimtiereUnerwünschte Stoffe“: alle TierartenStoffe, die üblicherweise von Menschen gefüttertin Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder gehalten, aber nicht verzehrt werdenmenschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;

18.

UnerwünschteVerbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken könnennicht verwendet werden dürfen;

19. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;

2019.

„Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

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