§ 14 FZG Einrichtung einer Prüfungskommission

Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 1 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
  2. (21)Absatz 2einsDie PrüfungskommissionBeim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnissesvon Zeugnissen gemäß § 4 Z 2 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.Die PrüfungskommissionBeim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnissesvon Zeugnissen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2, erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der FunkerprüfungskommissionFunkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
  4. (4)Absatz 4Die Funkerprüfungskommission bestehtFunkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 1 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
  2. (21)Absatz 2einsDie PrüfungskommissionBeim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnissesvon Zeugnissen gemäß § 4 Z 2 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.Die PrüfungskommissionBeim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnissesvon Zeugnissen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2, erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der FunkerprüfungskommissionFunkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
  4. (4)Absatz 4Die Funkerprüfungskommission bestehtFunkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

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