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(1) Bei jedemBeim Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommissionsind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnissesvon Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
(Anm.: Abs. 2) Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß aufgehoben durch Art. 3 Z 2, § 4 Z 2 BGBl. I Nr. 78/2018erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.)
(3) Die Mitglieder der FunkerprüfungskommissionFunkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
(4) Die Funkerprüfungskommission bestehtFunkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.
(1) Bei jedemBeim Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommissionsind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnissesvon Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
(Anm.: Abs. 2) Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß aufgehoben durch Art. 3 Z 2, § 4 Z 2 BGBl. I Nr. 78/2018erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.)
(3) Die Mitglieder der FunkerprüfungskommissionFunkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
(4) Die Funkerprüfungskommission bestehtFunkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.