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§ 28. Mit der Vollziehung dieses BundesgesetzesSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind betraut:diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 28. Mit der Vollziehung dieses BundesgesetzesSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind betraut:diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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