§ 28 FTFG

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

§ 28. Mit der Vollziehung dieses BundesgesetzesSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind betraut:diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

1a.

hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;

4.

hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.08.2004

§ 28. Mit der Vollziehung dieses BundesgesetzesSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind betraut:diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

1a.

hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;

4.

hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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