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solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
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(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.
solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
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(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.