§ 25 FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
§ 25 FTFG (1weggefallen) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigtseit 01.10.2015 weggefallen. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem

solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

a)

Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;

b)

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

c)

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

d)

Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 18.06.2009 bis 30.09.2015
§ 25 FTFG (1weggefallen) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigtseit 01.10.2015 weggefallen. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem

solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

a)

Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;

b)

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

c)

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

d)

Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

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