§ 22 FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
§ 22 FTFG (1weggefallen) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkostenseit 01.10.2015 weggefallen. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1 und des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 30.06.2007 bis 30.09.2015
§ 22 FTFG (1weggefallen) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkostenseit 01.10.2015 weggefallen. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1 und des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

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