§ 21 FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. a)Litera ader Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. b)Litera bdas Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
    3. c)Litera cdie Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen.
§ 21 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.09.2015
  1. (1)Absatz einsAnläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. a)Litera ader Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. b)Litera bdas Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
    3. c)Litera cdie Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen.
§ 21 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

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