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(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.
(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.
(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.
(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.