§ 17g FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen§ 17g FTFG seit 30.06.2023 weggefallen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen§ 17g FTFG seit 30.06.2023 weggefallen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

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